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Satzung
des Hegerings Bochum-Rechen
der Kreisjägerschaft Bochum e.V.
im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Artikel 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Hegering Rechen der Kreisjägerschaft
(Kreisgruppe) Bochum e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.". Er
wird im folgenden "Hegering", die Kreisjägerschaft "KJS" und der
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen "LJV" genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bochum.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Aufgaben und Ziele
(1) In Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV und der zuständigen
KJS verfolgt der Hegering als kleinste Einheit in der Organisation des LJV die
Aufgabe und das Ziel, das gesamte Jagdwesen, den Jagdschutz, den Tierschutz, die
Jagdwissenschaft und die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder nachhaltig zu
fördern und zu sichern. Insbesondere obliegt ihm die Förderung
1. des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher,
gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildtierbestände,
insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
2. des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie die Bekämpfung von
Wildseuchen,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW,
4. des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume
wildlebender Tierarten,
5. des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens sowie der Führung brauchbarer
Jagdhunde gemäß Vorgabe Landesjagdgesetz,
6. des Natur und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in
außerschulischen Lernorten,
7. der Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten,
8. der Betreuung des Jägernachwuchses.
(2) Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Hegeringes ist ebenso
ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit politischen oder religiösen Fragen.
(3) Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins:
1. Die Durchführung der in Abs.1 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Hegeringes
dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, auch im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Hegering ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Auflösung des Hegeringes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden (Art.7,
Abs. 6 Nr.2. (i)). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen
Liquidator.
5. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen fällt dem LJV
zu, soweit dieser als steuerbegünstigt anerkannt ist; sonst ist das Restvermögen
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte
Körperschaften, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der aufgelöste
Verein befassen, für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen (§ 55, Abs. 1,
Ziff.4 AO). Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung
darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden (§ 61 Abs.2 AO).
Artikel 3
Umfang und Gebietsgrenzen des Hegeringes
Der Umfang und die Gebietsgrenzen des Hegeringes werden vom erweiterten Vorstand
der KJS festgelegt. In kreisfreien Städten bestimmt der erweiterte Vorstand der
KJS, ob und ggf. in welcher Zahl und in welcher Größe Hegeringe eingerichtet
werden.
Artikel 4
Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der
sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des
Geschlechts.
(1) In den Hegering können als Mitglieder aufgenommen werden:
1. Personen, die zum Erwerb des Jagdscheines gemäß § 15 (5) BJG berechtigt sind
oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen,
2. Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Hegeringes, der
KJS sowie des LJV gem. Artikel 2 (1) dieser Satzung interessiert sind.
(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und ist schriftlich zu
beantragen; sie wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den Hegering, für die
KJS, als auch für den LJV begründet. Mit der Aufnahme in den Hegering erkennt
das Mitglied dessen Satzung, die Satzung der KJS und die des LJV sowie die
Disziplinarordnung des LJV als für sich verbindlich an.
(3) Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand der KJS im Einvernehmen mit dem
Vorstand des Hegeringes. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung beim LJV-Präsidium
zulässig, das endgültig entscheidet.
(4) Über den korporativen Beitritt des Hegeringes in einen anderen Verein
entscheidet das Präsidium des LJV in Abstimmung mit dem Vorstand der KJS.
Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art.2 (1)
verpflichtet:
1. die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über
die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere
das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben.
2. Die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu
unterstützen.
3. die gemeinnützigen Ziele und Belange des Hegeringes, der KJS und des LJV zu
fördern, allen Schaden von diesen abzuhalten und insbesondere alles zu
unterlassen, was das Ansehen des Hegeringes, der KJS und des LJV und ihrer
Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt.
4. Die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten.
5. Die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden
Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb
Monatsfrist nach Erhalt des Aufnahmemitteilung verpflichtet. Unbeschadet der
Beitragsverpflichtung gegenüber dem Hegering hat jedes Mitglied des Hegeringes
seinen Beitrag an die KJS und den LJV zu zahlen. Der an die KJS zu entrichtende
Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und für
den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS
erhoben wird, zusätzlich enthalten sein oder von dem Hegering selbst bestimmt
und eingezogen werden.
(2) Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die zum
Erwerb eines Jugendjagdscheines berechtigt sind, an einem Lehrgang zur
Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten
Bläsergruppe aktiv mitwirken. Beitragsermäßigungen von 50 % erhalten bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines
Jagdscheines berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich
erklärt werden kann; die Erklärung muß bis zum 30. September bei dem
Vorsitzenden der KJS eingegangen sein,
3. durch Ausschluß,
a) ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gem.
Art. 5 der Satzung nicht nachkommt,
b) ein Mitglied muß gem. Disziplinarordnung LJV (LJV-Satzung zweiter Teil)
ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des
Disziplinarausschusses auf Ausschluß lautet.
Der Ausschluß gem. 3a) erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Hegerings durch
den Vorstand der KJS. Dem gemäß 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur
Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.
Dem Mitglied ist der Ausschluß durch den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben
mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der
Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt
werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluß ist im
Mitteilungsblatt des LJV bekanntzugeben.
Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. erlöschen die
Verpflichtungen des Hegerings, der KJS und des LJV sowie die Rechte des
Mitgliedes.
Artikel 7
Der Hegering
(1) Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.
(2) Zu einem Hegering gehören die in der KJS geführten Mitglieder gemäß
Zuordnung des erweiterten Vorstandes. In den Bereichen der kreisfreien Städte
können durch den erweiterten KJS-Vorstand andere Regelungen getroffen werden.
(3) Organe des Hegerings sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung).
(4) Der Vorstand des Hegerings besteht aus
1. dem Hegeringleiter
2. dem stellvertretenden Hegeringleiter
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister.
(5) Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des
Hegerings, der KJS und des LJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu
unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche
Veranstaltungen zu betreuen.
2. Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie
kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.
3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muß sie binnen vier Wochen einberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
4. Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS
rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines
Vorstandsmitgliedes möglich ist.
5. Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung
bestimmter Sachgebiete.
(6) Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)
1. In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
2. Aufgaben der Hegeringversammlung sind
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Genehmigung des Jahresabschlusses
c) Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlußfassung über den
Haushaltsplan
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g) Beschlußfassung über Anträge an die Hegeringversammlung
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Hegeringes
Artikel 8
Versammlungsniederschriften
Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu
fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefaßten Beschlüsse
berichten muß. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede
Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der
Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung.
Artikel 9
Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
(2) In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben),
geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht
festgestellt.
(3) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der
anwesenden Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von
vier Jahren.
(4) Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen
sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder
Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch
den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.
(6) Jeder der Vorstände einschließlich der Beisitzer bleibt bis zur Neu- oder
Wiederwahl im Amt.
(7) In Organe des Hegerings können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden,
die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehenden Regelung
gilt analog für die Entsendung von Personen in Beiräte, Ausschüsse und Gremien
durch den Hegering.
Artikel 10
Satzungsänderungen
(1) Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
(2) Die Satzung eines Hegerings, der sich als rechtsfähiger Verein eintragen
lassen will, bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des
Präsidiums des LJV. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen der Hegeringe der
schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 11
Verfügungen
Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch
Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums
des LJV.
Artikel 12
Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz
der KJS.
Artikel 13
Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des
Hegerings am 13. März 2002 in Bochum.
Artikel 14
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des
Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald
die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist.
Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen im Einvernehmen mit dem
KJS-Vorstand vor der Eintragung vorzunehmen.